Die Vorinstanz führt aus, dass die Festlegung der Hauptwohnseite danach erfolge, in welche Fassadenrichtung sich der Wohnbereich hauptsächlich orientiere (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, act. 84). Mit dem Begriff der Hauptwohnseite wird an die Nutzung angeknüpft. Entsprechend ist auf die Art und Flächen der zu betreffenden Fassade orientierten Räume abzustellen, wobei die Nutzung des Wohn- und Essbereichs dabei regelmässig ausgeprägter ist als die der Schlafzimmer und der weiteren Nebenräume. Zum Wohnbereich wird auch der Küchenbereich gezählt, zumal heutzutage der Wohnbereich häufig aus einem grossen Raum zum Wohnen, Essen und Kochen besteht.