Entgegen dem Beschwerdeführer und in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Bauherrschaft, liegt die Hauptwohnseite auf der Südwestseite, weil sich sowohl die Küche als auch der massgebende Teil des Wohnraums (Wohnen/Essen/Küche) südwestlich befinden. Im Vergleich zur Nordostseite weist die Südwestseite dabei anteilsmässig die weitaus grössere Zahl von Fenstern beziehungsweise Glastüren auf. Auch flächenmässig orientieren sich die Bereiche Wohnen/Essen/Küche mit total 46,3 m2 auf die Südwestseite. Der Bereich Küche weist überdies einen grossen Sitzplatzbeziehungsweise Balkontüren auf der Südwestseite auf (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 17 ff., act. 98 f.).