Ausschliesslich nach Norden ausgerichtete Wohnungen sind zu vermeiden. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung verfügt die Bauherrschaft bei der Wahl der Hauptwohnseite im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über einen gewissen Spielraum. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Türen nach aussen, Sitzplatz- und Balkonanordnungen sowie Wohnküchen (vgl. AGVE 1996, S. 519, S. 520 ff.). Neben der Fläche der betroffenen Räume ist auch ihre Funktion zu beachten; so sind Ess- und Wohnzimmer sowie Kinderzimmer als massgebende Räume für die Bestimmung der Hauptwohnseite zu betrachten.