Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume (§ 26 Abs. 1 BauV). Gemäss § 6 BNO beträgt der grosse Grenzabstand in der WG 2-Zone 8 m. Weiter bestimmt § 47 BNO, dass die Ausrichtung der Wohnungen auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen ist. Die Norm nennt beispielhaft folgende Kriterien zur Bestimmung der Ausrichtung: Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume und Einpassung. Ausschliesslich nach Norden ausgerichtete Wohnungen sind zu vermeiden.