Der Beschwerdeführer moniert die Unterschreitung des grossen Grenzabstands. Die Bauherrschaft habe die südöstliche Seite als Hauptwohnseite definiert, obwohl die nordöstliche Seite hätte gewählt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 7, act. 65). Bei der nordöstlichen Seite handle es sich dabei um die Hauptwohnseite, weil die Mehrheit der Zimmer sowie der grosse Teil des Wohnbereichs auf diese Seite ausgerichtet seien. Infolge der Nichteinhaltung des grossen Grenzabstands sei die geplante Baute nicht bewilligungsfähig (vgl. Replik vom 15. September 2022, S. 4, act. 124). 4.2