BVU attestiert dem Bauvorhaben in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 insgesamt eine genügende Einordnung (vgl. S. 4, act. 115). Abschliessend lässt sich somit festhalten, dass die gewählte Firstrichtung weder gegen die Sonderbauvorschriften noch gegen die Vorschriften der BNO verstösst und die gemeinderätliche Ermessensausübung, wonach das Bauvorhaben sich genügend in die Umgebung und im Quartier einordnet, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5 von 12 4. Grenzabstand 4.1