Wohnbauten zu (vgl. oben). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Ausrichtung des Grundrisses der projektierten Baute und des Firsts aufgrund der gegebenen Parzellenform erfolgte. Wie der kommunale Ortsbildexperte in seiner Beurteilung vom 23. Oktober 2021 richtigerweise ausführt (vgl. kommunale Akten), würde eine parallele Ausrichtung des Firsts zum Hang dem Gebot der baulichen Verdichtung der Siedlungsräume widersprechen. Auch die Abteilung für Raumentwicklung BVU attestiert dem Bauvorhaben in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2022 insgesamt eine genügende Einordnung (vgl. S. 4, act.