Raumentwicklung BVU vom 5. Juli 2022, S. 2, act. 116). Wie der Gemeinderat und die Bauherrschaft richtigerweise ausführen, wurde die geplante Baute mehrfach auf ihre genügende Einordnung in die Umgebung überprüft und angepasst (vgl. Beschwerdeantwort des Gemeinderats vom 4. April 2022, S. 2, act. 85; Stellungnahme der Bauherrschaft vom 2. Mai 2022, S. 5, act. 99). Es mag zwar zutreffend sein, dass die Wohngebäude nördlich des H-Bachs ihre Firstrichtung zumeist parallel zum Hang ausgerichtet haben; dies trifft jedoch zum einen nicht für die benachbarten Wohnbauten zu (vgl. oben).