Raumentwicklung BVU vom 5. Juli 2022, S. 2, act. 116). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten die Einpassung nicht nur basierend auf dem Wohngebäude des Beschwerdeführers (Parzelle bbb) beurteilt, sondern anhand der gesamten Umgebung. Das Wohngebäude auf der sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Parzelle bbb ist kein Solitär in einem sonst einheitlichen Quartier (vgl. Fachgutachten K vom 23. Oktober 2021, S. 2, aus den kommunalen Akten; Stellungnahme Abteilung Raumentwicklung BVU vom 5. Juli 2022, S. 2, act. 116).