Nichts Anderes würde sich aus einer Anwendung von § 11 BNO ergeben, da für die Wohn- und Gewerbezone 2 keine speziellen Einpassungskriterien zu finden sind. Infolgedessen wurde nicht nur die Firstrichtung der Baute der Bauherrschaft in Fallrichtung des Geländes bewilligt – und entgegen dem Beschwerdeführer gerade in Anwendung der Spezialbauvorschriften – sondern auch jene des Beschwerdeführers.