Die gemeinderätliche Formulierung ist zugegebenermassen missglückt, allerdings ändert dies nichts an der materiellen Rechtmässigkeit; § 2 SBV legt einzig fest, dass Gebäude – der exponierten Dorflage entsprechend – sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzupassen sind. Es werden keine Vorschriften dahingehend normiert, dass die Firstrichtung zwingend parallel zum Hang auszurichten sei. Nichts Anderes würde sich aus einer Anwendung von § 11 BNO ergeben, da für die Wohn- und Gewerbezone 2 keine speziellen Einpassungskriterien zu finden sind.