Zunächst ist zu konstatieren, dass sowohl die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle als auch die streitbetroffene Parzelle im Perimeter des Überbauungsplans liegen und damit die Spezialbauvorschriften zur Anwendung gelangen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Gemeinderat könne sich nicht auf eine zu Unrecht angewendete Norm auf der Nachbarsparzelle stützen (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 6, act. 66), so zielt seine Argumentation ins Leere. Die gemeinderätliche Formulierung ist zugegebenermassen missglückt, allerdings ändert dies nichts an der materiellen Rechtmässigkeit;