Der Beschwerdeführer moniert mit Blick auf die gewählte Firstrichtung, dass sich diese nicht genügend ins Ortsbild einfüge und entsprechend zu korrigieren sei. Soweit der Gemeinderat für die Beurteilung der genügenden Einordnung der projektierten Baute die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Baute mit der den Spezialbauvorschriften widersprechenden Firstrichtung heranziehe, so sei dies insofern unzulässig, als für seine Parzelle die Spezialbauvorschriften nicht angewendet worden seien (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 6, act. 66).