Das streitbetroffene Areal liegt unbestrittenermassen innerhalb des kommunalen Überbauungsplans "H._____", womit für die Beurteilung der Einordnung ins Ortsbild die Spezialbauvorschriften S vom 11. September 1986 (nachfolgend: SBV) zum Tragen kommen, da diese die Vorschriften der BNO überlagern (§ 6 SBV). Subsidiär, das heisst soweit die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, greifen die Bestimmungen der Regelbauweise (BNO). § 2 SBV legt fest, dass Gebäude – der exponierten Dorflage entsprechend – sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzupassen sind. Weitere Kriterien zur Einordnung der Gebäude existieren nicht.