Gemäss § 8 Abs. 2 lit. a BauV dürfen unter anderem Abweichungen in der Gestaltung der Baute (Gebäude- und Dachform) normiert werden. § 50 Abs. 1 BNO hält als allgemeine Bestimmung fest, anhand welcher Kriterien die gemeinderätliche Beurteilung des Baugesuchs mit Blick auf die Einordnung in das Ortsbild zu erfolgen hat. Unter anderem ist die Stellung der Baute, wie beispielsweise die Firstrichtung, relevant.