Trotz der Zulässigkeit einer Abweichung muss der Gestaltungsplan dennoch die Rahmennutzungsplanung weiterhin beachten. Damit wird sichergestellt, dass solche Abweichungen nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Rahmennutzungsplanung ihres Sinngehalts entleert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4). Soweit die Gemeinde das Abweichen von der Rahmennutzungsplanung nicht explizit verbietet, sind Abweichungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 der Bauverordnung (Bauverordnung, BauV) vom 25. Mai 2011 grundsätzlich zulässig. Gemäss § 8 Abs. 2 lit.