, Wädenswil 2019, S. 179). Gemäss § 21 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 dürfen Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Abweichung setzt somit voraus, dass dadurch ein besseres Gesamtergebnis erzielt wird. Trotz der Zulässigkeit einer Abweichung muss der Gestaltungsplan dennoch die Rahmennutzungsplanung weiterhin beachten.