Aufgrund dieser Diskrepanz würde die Baute in der Umgebung geradezu hervorstechen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die umstrittene Parzelle nicht im Ortskern oder einem Weiler liegt, vertritt jedoch die Meinung, dass das Ortsbild im fraglichen Gebiet schützenswert sei und deshalb ähnlich strenge Massstäbe anzuwenden wären (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2022, S. 5 f., act. 66–67). 3.2