Weiter rügt der Beschwerdeführer die ungenügende Einpassung in das umliegende Ortsbild. Sowohl die BNO wie auch der Sondernutzungsplan "H._____" würden eine sorgfältige Einpassung vorschreiben, welche bei der Überprüfung des Baugesuchs nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer die Wahl der Firstrichtung des Dachs. Die Giebeldächer in der Umgebung des T-wegs seien mehrheitlich parallel zum Hang ausgerichtet, während die geplante Baute ein orthogonal zum T-weg ausgerichtetes Firstdach aufweise. Aufgrund dieser Diskrepanz würde die Baute in der Umgebung geradezu hervorstechen.