BVU stellt in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022 als Fachbehörde fest, dass die Herleitung des Dimensionierungs-Wasserspiegels nachvollziehbar sei und kein Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel erfolge (vgl. S. 1, act. 112). Infolgedessen besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung, von der nachvollziehbaren und plausibel begründeten Einschätzung seiner für die Beurteilung zuständigen Fachbehörde abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Einpassung und Ortsbild 3.1