Entgegen anderslautender Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 8, act. 67) hat weder die Abteilung für Baubewilligungen BVU noch die Abteilung für Umwelt BVU willkürlich entschieden. Der kantonale Teilentscheid wurde gestützt auf die fachlichen Abklärungen der Abteilung für Umwelt BVU unter Berücksichtigung der Berechnungen des Büros J._____ vom 18. September 2020, die als nachvollziehbar und plausibel erachtet wurden, erlassen. Der Beschwerdeführer stützt