Fungiert als Vorinstanz eine unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen, so soll die Beschwerdeinstanz deren technisches Ermessen respektieren und nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen, jedenfalls soweit die Fachinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen; BGE 133 II 35 E. 5.5.2). 2.3 2.3.1 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Baute in den mittleren Grundwasserspiegel reicht und infolgedessen nicht bewilligungsfähig ist. 2.3.2