Der Beschwerdeführer moniert, die Schlussfolgerung der Abteilung für Baubewilligungen BVU, wonach der mittlere Grundwasserspiegel bei 374 m.ü.M. läge und die vorgesehene Fundationshöhe auf ca. 375,5 m.ü.M. damit nicht im mittleren Grundwasserspiegel zu liegen kommen würden, sei willkürlich (vgl. Beschwerde, S. 4 f., act. 67 f.). Die Messungen seien im besonders trockenen Sommer 2020 durchgeführt worden. Die unüblich trockene Saison habe zu einem ungewöhnlich tiefen mittleren Grundwasserspiegel geführt. Aufgrund dessen sei damit zu rechnen, dass der mittlere Grundwasserspiegel höher liege (vgl. Beschwerde, S. 4 f., act.