Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 484.90, insgesamt Fr. 2'484.90, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden A. und B. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden somit noch Fr. 484.90 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 9 von 9