Die Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt, sowie die Festlegung einer allfälligen Entschädigung, liegt – wie die Beschwerdeführenden auch selber ausführen (Beschwerde, S. 10, act. 10) – nicht in der Zuständigkeit des Regierungsrats, sondern in der Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts (§ 158 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Auf diese Rüge kann deshalb vorliegend nicht eingetreten werden. 8. Zusammenfassung und Kosten