Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die Auflage würde dazu führen, dass ihnen die Möglichkeit genommen werde, eine Solaranlage auf ihrem Dach zu erstellen. Damit liege eine Enteignung vor (Beschwerde, S. 10, act. 10). Die Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt, sowie die Festlegung einer allfälligen Entschädigung, liegt – wie die Beschwerdeführenden auch selber ausführen (Beschwerde, S. 10, act. 10) – nicht in der Zuständigkeit des Regierungsrats, sondern in der Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts (§ 158 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993).