Die verfügten Auflagen sind daher unter Abwägung sämtlicher Interessen insgesamt als verhältnismässig zu qualifizieren. Nicht verhältnismässig scheint hingegen, die Solaranlage aus Gründen des Ortsbildschutzes vollumfänglich abzuweisen (vgl. AS- Protokoll, S. 6, act. 47, Votum N.), wird doch mit den seitens der Kantonalen Denkmalpflege BKS verfügten Auflagen auch den Anliegen des Ortsbildschutzes angemessen Rechnung getragen 7. Enteignung