18a RPG hervor, dass unter besonderen Umständen ästhetische Anliegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie überwiegen sollen. Solche besonderen Umstände liegen hier (wie unter E. 5.2 beschrieben) vor. Würde die Anlage im vorliegenden Fall wie geplant bewilligt, wäre ein Szenario, in welchem ästhetische Anliegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie überwiegen, kaum noch vorstellbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Solaranlage nicht abgewiesen, sondern unter Auflagen bewilligt wurde. Die verfügten Auflagen sind daher unter Abwägung sämtlicher Interessen insgesamt als verhältnismässig zu qualifizieren.