Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, welche gegen farblich angepasste Solarmodule sprechen, sind primär finanzieller Natur. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nachvollziehbar. Allerdings sind die ästhetischen Interessen am Ortsbild von R sehr hoch zu gewichten, da sowohl kommunale, kantonale als auch nationale Schutzinteressen betroffen sind. Es trifft zwar zu, dass auch die Förderung erneuerbarer Energie im öffentlichen Interesse liegt. Allerdings geht aus Art. 18a RPG hervor, dass unter besonderen Umständen ästhetische Anliegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie überwiegen sollen.