Eine schwarze Solaranlage ist somit besonders auffällig. Hinzu kommt, dass die dunkle Dacheindeckung der Liegenschaft D. – wie die kantonale Vorinstanz zutreffend ausführt – eine Ausnahme in der Dachlandschaft von R darstellt und diese Ausnahme nicht als Referenz für die Farbwahl herangezogen werden darf. Eine solche Vorgehensweise würde weder den Schutzinteressen des ISOS noch den kommunalen Bestimmungen zum Ortsbildschutz entsprechen. 6. Verhältnismässigkeit 6.1