Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Nachbarsliegenschaft D. sei mit schwarzen Ziegeln eingedeckt. Schwarze Solarpanels würden sich daher besser in das Gesamtbild einfügen (Beschwerde, S. 6, act. 14). Auch dieser Argumentation kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Einerseits wird die Solaranlage nicht auf der Liegenschaft D., sondern auf der Dachfläche der Liegenschaft C. errichtet. Die Liegenschaft C. ist jedoch mit den ortsüblichen, terracotta-farbenen Tonziegeln eingedeckt. Eine schwarze Solaranlage ist somit besonders auffällig.