6 von 9 Ebene betroffen. Demnach ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Nutzung der Solarenergie zugunsten der Ästhetik einzuschränken. Zudem ist der kantonalen Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Bewilligung ohne Auflagen eine negative präjudizielle Wirkung für die Folgeentwicklung des Ortsbilds hätte, da gleichartige Projekte ebenfalls zu bewilligen wären (so auch das Bundesgericht in Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016, E. 6.6). 5.3