Angesichts der vorliegenden Detaillierung der kommunalen Nutzungsvorschriften und der nationalen Schutzwürdigkeit des Ortsbilds ist der Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörden allerdings wesentlich eingeschränkt. Bei einem Ortsbild von nationaler Bedeutung ist die Gemeinde an den im ISOS definierten Schutzgrad gebunden (vgl. AGVE 2008 S. 164 Erw. 3.7.1). Die Einhaltung der kommunalen Nutzungsvorschriften überprüft der Regierungsrat daher mit voller Kognition. Die Gemeindeautonomie ist kein "Freipass" für die kommunale Exekutive, sich über die Bestimmungen der kommunalen Legislative hinwegzusetzen.