Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Photovoltaikanlage in jedem Fall zu bewilligen ist, wenn "nur" ästhetische Interessen dagegen sprechen, sondern dass in einem solchen Fall die Abweisung der Baubewilligung besonders zu begründen ist. Beziehungsweise, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die eine Abweisung aufgrund von ästhetischen Anliegen trotz Art. 18a Abs. 4 RPG rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2021 vom 25. Februar 2022, E 3.2.2). Diese besonderen Umstände sind vorliegend gegeben.