Art. 18a Abs. 4 RPG nimmt das Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen Gewinnung von Solarenergie und der Ästhetik vorweg, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Art. 18a Abs. 4 RPG schreibt vor, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten "ansonsten" den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen würden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Photovoltaikanlage in jedem Fall zu bewilligen ist, wenn "nur" ästhetische Interessen dagegen sprechen, sondern dass in einem solchen Fall die Abweisung der Baubewilligung besonders zu begründen ist.