47, Votum N). Die Photovoltaikanlage wäre auch von weitem gut einsehbar und würde die Fernwirkung des Ortsbildes von R – insbesondere bei einfallender Sonnenstrahlung – stark beeinflussen. Die Dorfzone von R vermittelt durch die grossmehrheitlich in erdigen Farben gehaltenen Dächer – Tonziegel – ein einheitliches Erscheinungsbild. Die geplante, aus dunklen Solarzellen bestehende Anlage würde sich nicht in die Dachlandschaft von R einfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015, 1C_180/2015 vom 11. Mai 2016, E. 6.6). Der Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild BVU ist somit zuzustimmen, dass die geplante Photovoltaikanlage das Ortsbild von R beeinträchtigt.