Gemäss § 23 Abs. 2 BNO sind die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Absatz 1 zugelassenen baulichen Massnahmen, dürfen sie abgebrochen werden, sofern eine Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie