Nach § 5 Abs. 4 BNO sind auf Hauptgebäuden Flachdächer nicht zulässig. Als Dachform ist das Satteldach mit den in der Dorfzone üblichen Dachvorsprüngen und einer beidseitig gleichen Neigung von 35–45 Grad erlaubt. Als Bedachungsmaterial sind in der Regel Tonziegel zu verwenden. Auf ein begründetes Gesuch hin, kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Zu den Gebäuden mit Volumenschutz, zu welchen auch die Liegenschaft der Beschwerdeführenden gehört, hat die kommunale Legislative zusätzliche besondere Bestimmungen erlassen. Gemäss § 23 Abs. 2 BNO sind die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt.