Die verfügte Auflage der Kantonalen Denkmalpflege BKS zur besseren optischen Einpassung der geplanten Solaranlage ist daher nachvollziehbar. Für den Regierungsrat besteht kein Grund an der fachlichen Einschätzung der Kantonalen Denkmalpflege BVU zu zweifeln. Folglich ist die Beschwerde bereits aufgrund des Umgebungsschutzes im Sinne von § 32 KG abzuweisen. Hinzu kommt, dass sich – wie nachstehend ausgeführt wird – die Solaranlage, so wie von den Beschwerdeführenden geplant, auch aufgrund des Ortsbildschutzes als nicht bewilligungsfähig erweist. 5. Ortsbildschutz 5.1