Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Sitzplatz südlich der denkmalgeschützten Liegenschaft störe die Umgebung des Baudenkmals ebenso, nichts zu ändern. Nach Aussagen des Gemeinderats ist zu diesem Sitzplatz ein Verfahren hängig (AS-Protokoll, S. 5, act. 48, Votum M.). Da der Sitzplatz nicht rechtskräftig bewilligt ist, kann er für die Beurteilung von vorneherein nicht relevant sein.