Insofern ist die gestalterische Einpassung solcher Anlagen von grosser Bedeutung. Um die erhöhten Gestaltungsvorgaben erfüllen zu können, hat die Kantonale Denkmalpflege BKS demnach vorliegend zu Recht zusätzliche Auflagen zur Gestaltung der Anlage verfügt, welche sich an den allgemein verfassten Grundlagen zur Erstellung von Solaranlagen (BVU, Solaranlagen, Grundlagen zur Erstellung, Fassung November 2016, S. 18) orientieren. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Sitzplatz südlich der denkmalgeschützten Liegenschaft störe die Umgebung des Baudenkmals ebenso, nichts zu ändern.