Insbesondere da es sich um eine massgebliche Veränderung an der Dachlandschaft handelt, welche für das Ortsbild von R von zentraler Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass das ISOS die gesamte XY als gemeinsamen, besonders schützenswerten Ortsteil zusammenfasst, deutet darauf hin, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden durchaus in der massgeblichen Umgebung des Baudenkmals " N._____" liegt. Die Einschätzung der Kantonalen Denkmalpflege BKS, dass § 29 VKG grundsätzlich zur Anwendung kommt, ist daher nicht zu beanstanden. 4.2