Ob die gemeinsame Ansicht "nur" auf 70 Metern eines Feldwegs gegeben ist – wie es die Beschwerdeführenden geltend machen – oder auf einer längeren Strecke, ändert nichts an der Tatsache, dass eine wesentliche Veränderung der Liegenschaft C. einen Einfluss auf die Umgebung des Baudenkmals hat. Insbesondere da es sich um eine massgebliche Veränderung an der Dachlandschaft handelt, welche für das Ortsbild von R von zentraler Bedeutung ist.