An der Augenscheinsverhandlung vom 18. Januar 2023 konnte durch den instruierenden Rechtsdienst des Regierungsrats festgestellt werden, dass die Dachflächen des Baudenkmals und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vom öffentlichen Raum aus sehr wohl zusammen wahrnehmbar sind. Ob die gemeinsame Ansicht "nur" auf 70 Metern eines Feldwegs gegeben ist – wie es die Beschwerdeführenden geltend machen – oder auf einer längeren Strecke, ändert nichts an der Tatsache, dass eine wesentliche Veränderung der Liegenschaft C. einen Einfluss auf die Umgebung des Baudenkmals hat.