Die Beschwerdeführenden bestreiten eine gemeinsame Ansicht des Baudenkmals und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht, machen indes geltend, eine gemeinsame Ansicht sei "nur" auf 70 Metern eines Feldwegs gegeben. An der Augenscheinsverhandlung vom 18. Januar 2023 konnte durch den instruierenden Rechtsdienst des Regierungsrats festgestellt werden, dass die Dachflächen des Baudenkmals und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden vom öffentlichen Raum aus sehr wohl zusammen wahrnehmbar sind.