Für deren Ensemblewirkung komme der ziegelgedeckten Dachlandschaft eine zentrale Bedeutung zu. Die vorhandenen ortsbaulichen Qualitäten im Umfeld des Baudenkmals seien insbesondere geprägt durch die Dachlandschaft, zu welcher das Schutzobjekt selbst, aber auch die umliegenden Bauten ihren Teil zur Gesamtwirkung beisteuern würden (Beschwerdeantwort, S. 2, act. 28). Die Beschwerdeführenden bestreiten eine gemeinsame Ansicht des Baudenkmals und der Liegenschaft der Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht, machen indes geltend, eine gemeinsame Ansicht sei "nur" auf 70 Metern eines Feldwegs gegeben.