sie dabei ihre Kompetenzen überschritten haben sollte. 4. Umgebungsschutz denkmalgeschützter Bauten 4.1 Die Unterschutzstellung und die Schutzmassnahmen von Baudenkmälern werden durch das Kulturgesetz geregelt. Nach § 32 Abs. 1 KG brauchen Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen können, eine Zustimmung des zuständigen Departements. Gemäss § 29 der Verordnung zum Kulturgesetz