Dies hat der kantonale Verordnungsgeber in § 49a Abs. 2 BauV getan. Ist die Baubewilligungspflicht des Vorhabens gegeben und liegt die Liegenschaft im Umgebungsbereich eines kantonal geschützten Baudenkmals, so ist jedenfalls eine Zustimmung des zuständigen Departements, konkret des Departements Bildung, Kultur und Sport, notwendig (§ 32 KG). Ob dies auch bei Bauten und Anlagen gilt, die keiner Baubewilligung bedürfen, kann vorliegend offenbleiben. Mit der Überprüfung allfälliger Beeinträchtigungen von kantonal geschützten Baudenkmälern ist die Kantonale Denkmalpflege BKS beauftragt. Diese Aufgabe hat sie auch im vorliegenden Fall wahrgenommen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern