Die Frage nach der Baubewilligungspflicht einerseits und die Frage nach dem Umfang des Umgebungsschutzes von denkmalgeschützten Bauten andererseits. Art. 18a Abs. 3 RPG regelt – wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen – ausschliesslich die Frage der Baubewilligungspflicht von Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung. Gemäss Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG kann das kantonale Recht aber auch in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen. Dies hat der kantonale Verordnungsgeber in § 49a Abs. 2 BauV getan.