Diese wurde von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Sie machen jedoch geltend, die Kantonale Denkmalpflege BKS überschreite mit der verfügten Auflage ihre Zuständigkeit, da der Umgebungsschutz kulturell geschützter Gebäude in Art. 18a RPG nicht enthalten sei (vgl. AS-Protokoll, S. 3, act. 49, Votum B._____). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführenden scheinen zu verkennen, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Fragestellungen handelt: Die Frage nach der Baubewilligungspflicht einerseits und die Frage nach dem Umfang des Umgebungsschutzes von denkmalgeschützten Bauten andererseits.